TKG Novelle - Was ändert sich?

TKG Novelle - Was ändert sich jetzt?

Die TKG-Novelle dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation in nationales Recht. Ziel ist es, den Rechtsrahmen für die Telekommunikationsdienste in der EU noch weiter zu vereinheitlichen.

Was ändert sich jetzt? Die wichtigsten Änderungen für Kunden und Vertrieb

  • §54 TKG: Vertragszusammenfassung & vorvertragliche Informationen (VVI)
    Vor der Angebotsabgabe muss der Verbraucher vorvertragliche Infos sowie eine Vertragszusammenfassung erhalten. Bestätigt der Verbraucher den Empfang dieser Unterlagen nicht, ist der Vertrag schwebend ungültig und muss später evtl. rückabgewickelt werden.

  • §56,1 TKG: 12 Monats-Tarife
    Bei einer Laufzeit von mehr 12 Monaten sind Anbieter und Vertriebspartner vor Vertragsschluss verpflichtet, einem Verbraucher einen Vertrag mit einer maximalen anfänglichen Laufzeit von 12 Monaten anzubieten.

  • §56,3 TKG: Kündigungsfristen und Wegfall automatische Verlängerung um mehr als einen Monat
    Nach dem Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit verlängert sich ein Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit (täglich) gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einheitlich einen Monat, sowohl zum Ende der MVLZ als auch danach.

  • §57,3 TKG: Tarifberatung
    Jeder Endnutzer von Produkten im AGB-Geschäft muss einmal im Jahr über den für ihn besten Tarif informiert werden. Das gilt nicht für Kunden mit individuell ausgehandelten Preisen oder Rabatten.

  • §57,4 TKG: Geschwindigkeitsgarantie
    Ein Verbraucher hat u. a. ein Kündigungs- oder Minderungsrecht, wenn Geschwindigkeiten oder andere Qualitätsparameter nicht eingehalten werden.

  • §58 TKG: Entstörung
    Störungen müssen innerhalb eines Kalendertages behoben werden. Ab 3 Tagen haben Verbraucher Entschädigungsansprüche.

  • §59 TKG: Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme
    Portierungen müssen kostenlos erfolgen. Es gibt pauschale Entschädigungen bei längeren Unterbrechungen, fehlgeschlagener Portierung oder Nichteinhaltung von Terminen.

  • §60 TKG: Umzug
    Kann die vertragliche TK-Leistung am neuen Wohnsitz nicht geliefert werden, können Verbraucher mit Frist von einem Monat zum Umzugstag oder später kündigen.

  • §61 TKG: Anschlusssperre bei Zahlungsverzug
    Erhöhung des Sperrbetrages auf 100 Euro sowie schriftliche Ankündigung 14 Tage vorher beim Verbraucher.

  • §64 TKG:Prepaid-Angebote
    Verpflichtung zum Angebot von Produkten mit Vorrauszahlung (Prepaid) an Verbraucher

Terminus

Endnutzer: Kunde, der eine Telekommunikationsdienstleistung zur Eigennutzung bezieht. Ob Privatkunde der Geschäftskunde, ist dabei unerheblich.
Verbraucher: Verbraucher sind Verbraucher im Sinne BGB, fallweise auch Klein- und Kleinstunternehmer sowie Freiberufler.

 

 

Ihr Ansprechpartner

 
Holger Pellmann

Bei Fragen zu dem Thema rufen Sie Holger Pellmann aus dem Team der Netzvermarktung gerne an.

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Tel 05471/806-448